6. 6.1. Die Kostennote der Vertreterin des Zivil- und Strafklägers [A.], Renate Senn, Rechtsanwältin, wird in der Höhe von Fr. 2'039.55 (inkl. Fr. 145.80 MwSt.) gerichtlich genehmigt. 6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger [A.], einen Parteikostenersatz von Fr. 2'039.55 zu bezahlen. 7. Über das beschlagnahmte Mobiltelefon wird zu einem späteren Zeitpunkt befunden.