3. Gemäss Art. 52 StGB wird von Strafe Umgang genommen. 4. Auf den Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Januar 2018 für 55 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 150.– gewährte bedingte Vollzug, wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. -4- 5. Auf die Anordnung, dem Beschuldigten gegenüber ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und d StGB auszusprechen, wird gemäss Art. 67 Abs. 4bis verzichtet.