1. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen - des mehrfachen Überlassens von Pornografie an eine Person unter 16 Jahren gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB - des mehrfachen Konsums und Besitzes zum Eigenkonsum von harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB - des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder gemäss Art. 136 StGB.