Der Beschuldigte hat dem damals unter 16-jährigen Privatkläger A., geb. tt.mm.2004, mindestens einmal am tt.mm.2019 in Q. eine unbekannte Menge Alkohol und Zigaretten zum Konsum zur Verfügung gestellt. Der Beschuldigte wusste dabei oder nahm zumindest billigend in Kauf, dass der Privatkläger im vorgenannten Zeitraum noch nicht 16 Jahre alt war. Zeit: tt.mm.2019 Ort: Q. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden, handelnd als ausserordentliche Vertretung des Bezirksgerichts Laufenburg, fällte am 27. September 2021 folgendes Urteil: