Der Kontakt über die App GRINDR zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger bestand hauptsächlich aus sexuellem Interesse. Die Übermittlung der Penisbilder an den Beschuldigten sollten der sexuellen Erregung des Beschuldigten dienen. Der Beschuldigte wusste dabei oder nahm zumindest billigend in Kauf, dass der Privatkläger im vorgenannten Zeitraum minderjährig war. Zeit: 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019, nicht näher bekannte Zeiten Ort: unbekannt 4. Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Art. 136 StGB