Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.36 (ST.2021.9; StA.2019.3809) Urteil vom 13. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1979, von Basel, […] verteidigt durch Rechtsanwalt André Kuhn, […] Gegenstand Sexuelle Handlungen mit einem Kind usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 10. August 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB, mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB und Verabreichen von gesundheits- gefährdender Stoffe an Kinder gemäss Art. 136 StGB. Der Sachverhalt gemäss Anklage lautet wie folgt: […] I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) […] 1. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Art. 187 Ziff. 1 StGB Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019 mit dem damals unter 16-jährigen Privatkläger A., geb. tt.mm.2004, zu nicht näher bekannten Zeiten mehrfach, mindestens zehnmal, in Q. am Wohnort des Privatklägers und in R. am Wohnort des Beschuldigten sexuelle Handlungen in Form von Anal- und Oralverkehr vollzogen. Beim Analverkehr war der Beschuldigte stets aktiv und der Privatkläger passiv, d.h. der Beschuldigte führte seinen Penis jeweils in den Anus des Privatklägers ein. Der Oralverkehr erfolgte beidseitig. Der Beschuldigte wusste dabei oder nahm zumindest billigend in Kauf, dass der Privatkläger im vorgenannten Zeitraum noch nicht 16 Jahre alt war. Zeit: 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019, nicht näher bekannte Zeiten Ort: Q. und R. 2. Mehrfaches Überlassen von Pornografie, Art. 197 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019 dem damals unter 16-jährigen Privatkläger A., geb. tt.mm.2004, zu nicht näher bekannten Zeiten mehrfach, mindestens zweimal, von einem unbekannten Ort eine Bildaufnahme seines Penis über die App GRINDR gesendet. Der Kontakt über die App GRINDR zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger bestand hauptsächlich aus sexuellem Interesse. Die Übermittlung der Penisbilder an den Privatkläger sollten der sexuellen Erregung des Privatklägers dienen. Der Beschuldigte wusste dabei oder nahm zumindest billigend in Kauf, dass der Privatkläger im vorgenannten Zeitraum noch nicht 16 Jahre alt war. Zeit: 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019, nicht näher bekannte Zeiten Ort: unbekannt 3. Mehrfacher Konsum und Besitz zum Eigenkonsum von harter Pornografie, Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB -3- Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019 vom damals unter 16-jährigen Privatkläger A., geb. tt.mm.2004, zu nicht näher bekannten Zeiten mehrfach, mindestens zweimal, eine Bildaufnahme des Penis des Privatklägers erhalten und konsumiert. Der Beschuldigte hat diese Bildaufnahmen auf seiner App GRINDR zumindest zwischenzeitlich gespeichert und hat diese somit auf einem unbekannten Gerät an unbekanntem Ort zum Eigenkonsum zumindest zwischenzeitlich besessen. Der Kontakt über die App GRINDR zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger bestand hauptsächlich aus sexuellem Interesse. Die Übermittlung der Penisbilder an den Beschuldigten sollten der sexuellen Erregung des Beschuldigten dienen. Der Beschuldigte wusste dabei oder nahm zumindest billigend in Kauf, dass der Privatkläger im vorgenannten Zeitraum minderjährig war. Zeit: 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019, nicht näher bekannte Zeiten Ort: unbekannt 4. Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Art. 136 StGB Der Beschuldigte hat dem damals unter 16-jährigen Privatkläger A., geb. tt.mm.2004, mindestens einmal am tt.mm.2019 in Q. eine unbekannte Menge Alkohol und Zigaretten zum Konsum zur Verfügung gestellt. Der Beschuldigte wusste dabei oder nahm zumindest billigend in Kauf, dass der Privatkläger im vorgenannten Zeitraum noch nicht 16 Jahre alt war. Zeit: tt.mm.2019 Ort: Q. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden, handelnd als ausserordentliche Vertretung des Bezirksgerichts Laufenburg, fällte am 27. September 2021 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen - des mehrfachen Überlassens von Pornografie an eine Person unter 16 Jahren gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB - des mehrfachen Konsums und Besitzes zum Eigenkonsum von harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB - des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder gemäss Art. 136 StGB. 3. Gemäss Art. 52 StGB wird von Strafe Umgang genommen. 4. Auf den Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Januar 2018 für 55 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 150.– gewährte bedingte Vollzug, wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. -4- 5. Auf die Anordnung, dem Beschuldigten gegenüber ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und d StGB auszusprechen, wird gemäss Art. 67 Abs. 4bis verzichtet. 6. 6.1. Die Kostennote der Vertreterin des Zivil- und Strafklägers [A.], Renate Senn, Rechtsanwältin, wird in der Höhe von Fr. 2'039.55 (inkl. Fr. 145.80 MwSt.) gerichtlich genehmigt. 6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger [A.], einen Parteikostenersatz von Fr. 2'039.55 zu bezahlen. 7. Über das beschlagnahmte Mobiltelefon wird zu einem späteren Zeitpunkt befunden. 8. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'800.00 b) Anklagegebühr Fr. 1'000.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 g) den Spesen von Fr. 72.00 h) andere Auslagen Fr. 0.00 Total Fr. 2'872.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühren sowie die Kosten gemäss lit. g im Gesamtbetrag von Fr. 2'872.00 auferlegt. 9. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 21. Februar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zusätzlich zu den mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und dem Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder gemäss Art. 136 StGB auch der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Januar 2018 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen. Der Beschuldigte sei insgesamt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 4 Jahre, einer Busse von Fr. 1'500.00 sowie einer Gesamtgeldstrafe (inkl. Widerrufs- strafe) von 150 Tagessätzen à 130.00, d.h. Fr. 19'500.00, zu verurteilen. Als Massnahme sei ein lebenslängliches Berufs- und Tätigkeitsverbot anzuordnen. -5- 3.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 28. Februar 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort und Anschlussberufungserklärung vom 17. März 2022 beantragte der Beschuldigte, die Berufung der Staats- anwaltschaft sei abzuweisen. Zudem sei er vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an ein Kind gemäss Art. 136 StGB freizusprechen. Auf ein Berufs- und Tätigkeitsverbot sowie den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Januar 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sei zu verzichten und es sei ihm eine Entschädigung zuzusprechen. Der Antrag auf Herausgabe des Mobiltelefons des Beschuldigten wurde anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen. 3.4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten sowie von A. als Auskunftsperson fand am 16. September 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung einen vollumfänglichen Schuldspruch gemäss Anklage. Der Beschuldigte hingegen beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen. 2. 2.1. Hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie dem Verabreichen von gesund- heitsgefährdenden Stoffen an ein Kind gemäss Art. 136 StGB ergibt sich Folgendes: 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie dem Verabreichen gesundheits- gefährdender Stoffe an ein Kind schuldig gesprochen. Der Beschuldigte habe im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019 die angeklagten sexuellen Kontakte im Sinne von Oral- und Analverkehr zu sowie das Verabreichen von Alkohol und Zigaretten am tt.mm.2019 an den damals unter 16-jährigen A. eingestanden, womit die objektiven Tatbestände erfüllt seien. Er habe eventualvorsätzlich gehandelt, indem er -6- in Kauf genommen habe, dass A. unter 16 Jahre alt gewesen sei, trotz gegenteiliger Hinweise. Hinweise, die darauf hingedeutet haben könnten, dass A. über 16 Jahre alt sei, hätten den Beschuldigten nicht von seiner Pflicht befreit, sich zu vergewissern, dass sein Gegenüber tatsächlich 16 Jahre alt sei (vorinstanzliches Urteil E. 6.4 und E. 7.3). Der Beschuldigte bringt dagegen vor, er habe bezüglich beider Tatvorwürfe weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich gehandelt. A. habe ihn auf der App «Grindr» angeschrieben, deren Nutzung die Volljährigkeit erfordere. A. habe vom Aussehen her deutlich älter gewirkt, ihm einen Ausweis gezeigt, auf dem er über 16 Jahre alt gewesen sei, ihm sein Alter bewusst verheimlicht, ihm gesagt, er gehe auf die Kunstschule und würde alleine in einer Wohnung leben. Er habe folglich nicht gewusst und auch nicht wissen können, dass A. noch nicht 16 Jahre alt war. Somit habe er die Tatbegehung auch nicht wollen oder in Kauf nehmen können (GA act. 35 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung, Anschlussberufungs- begründung, S. 3 ff.). 2.3. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2 mit Hinweis), d.h. der Täter muss mit dem Wissen handeln, mindestens möglicherweise ein Kind unter 16 Jahren vor sich zu haben. Gemäss Art. 136 StGB macht sich dem Verabreichen gesundheits- gefährdender Stoffe an Kinder schuldig, wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt. In subjektiver Hinsicht ist ebenfalls mindestens Eventualvorsatz erforderlich. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; zum Eventualvorsatz: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; zum Nachweis des Vorsatzes insbesondere des Eventualvorsatzes: Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 2.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt sowie unbestritten, dass mindestens zehn sexuelle Kontakte in Form von Oral- und Analsex zwischen dem Beschuldigten und dem damals unter 16-jährigen A. stattgefunden haben -7- und folglich der objektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt ist (UA act. 116; GA act. 33 f.; vorinstanzliches Urteil E. 6.4; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, Anschlussberufungsbegründung, S. 9). Ebenso unbestritten geblieben ist, dass der Beschuldigte A. Bier, Vodka und Zigaretten zum Konsum zur Verfügung gestellt hat, in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann und folglich den objektiven Tatbestand von Art. 136 StGB erfüllt (UA act. 120 und 107 f.; GA act. 25; vorinstanzliches Urteil E. 7.2; Protokoll der Berufungsverhandlung, Anschlussberufungs- begründung, S. 6). Umstritten ist, ob der Beschuldigte im Wissen darum gehandelt hat, dass A. im damaligen Zeitpunkt mindestens möglicherweise noch nicht 16 Jahre alt war (GA act. 33; Protokoll der Berufungs- verhandlung, Anschlussberufungsbegründung, S. 3 ff.). 2.5. Das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten, der Beschuldigte habe nicht gewusst und auch nicht wissen können, dass A. noch nicht 16 Jahre alt war, vermag nicht zu überzeugen. Aufgrund der äusseren Umstände muss es der Beschuldigte mindestens für möglich gehalten haben, dass A. unter 16 Jahre alt war. Der Beschuldigte selbst liess sich in der Berufungs- verhandlung nicht vernehmen. A. sah selbst am 9. April 2019 mit knapp 15 Jahren und damit mehrere Monate nach dem ersten Treffen mit dem Beschuldigten noch deutlich jünger aus als 16-jährig. Davon konnte sich das Obergericht ein eigenes Bild machen anhand seiner in diesem Zeitpunkt auf Video aufgezeichneten Einvernahme im Rahmen eines anderen Strafverfahrens (UA act. 72). Er hatte dazumal gemäss eigenen Angaben denn auch noch keinen Bartwuchs (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Dass A. hingegen sein damaliges Auftreten als älter wirkend einschätzte, ändert nichts daran (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Auch die Anfrage von A., ob der Beschuldigte ihm Vodka, Bier und Zigaretten – z.T. bereits ab 16 Jahren erhältlich – mitbringen könnte (UA act. 107 und 120; GA act. 25), will beim Beschul- digten keine Zweifel geweckt haben, dass A. jünger als 16 Jahre sein könnte. Es erscheint jedoch lebensfremd, dass sich der Beschuldigte in dieser Konstellation keine Gedanken über das Alter des Gegenübers gemacht haben will. Das gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte, der u.a. die Bar «D.» in C. betreibt, um die Bedeutung der Altersgrenze bzw. Alterskontrollen wusste. Die Annahme, dass A. jünger als 16 Jahre sein könnte, hat sich vorliegend geradezu aufgedrängt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang denn auch, dass der Beschuldigte bei seinen Sexualpartnern nie nach einem Ausweis habe fragen müssen, weil diese jeweils «Autofahren, Motorradfahren usw.» konnten (GA act. 25). Dass dies bei A. eben gerade nicht der Fall war und es der Beschuldigte trotz seiner eigens aufgestellten Kriterien zur Alterskontrolle unterliess, dem nachzugehen, unterstreicht den Eindruck, er habe sich mit dem Alter seines Gegenübers gar nicht auseinandersetzen wollen. Damit steht aber auch fest, dass er im Wissen gehandelt haben muss, mindestens -8- möglicherweise ein Kind unter 16 Jahren vor sich zu haben. Zudem hat der Beschuldigte A. in die Nähe der Oberstufenschule in Q. gefahren. Dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, A. gehe dort auf eine Kunstschule (UA act. 116; GA act. 24), wo die Schüler regelmässig älter als 16 Jahre alt sind, ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal der Beschuldigte selbst aussagte, A. habe ihm mitgeteilt, dass er die Absicht hätte, eine Kunstschule zu besuchen (UA act. 116). Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte A. lediglich an der Bushaltestelle vor der Schule abgesetzt haben soll und diese durch Büsche verdeckt worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Ebenso erscheint fraglich, ob die Wohnung, in der sich A. und der Beschuldigte teilweise zum Sex trafen, tatsächlich keine offensichtlichen Hinweise enthielt – bzw. A. diese jeweils alle versteckt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10) –, dass dort neben A. auch seine Mutter wohnte, selbst wenn der Beschuldigte aufgrund der Ferienabwesenheit der Mutter nie das Gefühl verspürt haben will, sich verstecken zu müssen (UA act. 109 und 118; GA act. 24 f.). A. sagte denn auch aus, das erste Treffen durch den Hinweis «alleine zuhause» zu sein, initiiert zu haben, was dem Beschuldigte hätte aufzeigen müssen, dass A. normalerweise nicht alleine dort wohnte (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 9 f.). Schliesslich fügt sich auch die ausbleibende überraschte Reaktion des Beschuldigten, als A. ihn – ein paar Tage vor der ersten polizeilichen Einvernahme in diesem Fall und somit mehrere Monate nach dem ersten sexuellen Kontakt – fragte, ob er die Bar des Beschuldigten für seinen 16. Geburtstag mieten dürfe, in das gewonnene Bild ein (UA act. 107 und 112). Die Aussage des Beschuldigten, dass A. nicht erwähnt haben soll, welchen Geburtstag er feiern möchte, ist als Schutzbehauptung des Beschuldigten zu qualifizieren (UA act. 120), zumal es für den Inhaber einer Bar regelmässig von grossem Interesse sein dürfte, wie alt die Besucher seines Lokals sind, nicht zuletzt aufgrund der geltenden Jugendschutzbestimmungen im Bereich Alkohol- und Tabakverkauf. Ebenso als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist die Aussage des Beschuldigten, wonach A. ihm vor einem Grenzübertritt nach Deutschland einen falschen Ausweis gezeigt haben soll, auf welchem dieser 17 oder 18 Jahre alt gewesen sei (UA act. 116 und 120 f.; GA act. 24: Auf dem Ausweis sei der Jahrgang 2000 gestanden; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.). A. hat dies bei seiner Einvernahme vom 3. März 2020 auf Rückfrage hin, was sie über sein Alter beredet hätten, nicht erwähnt. Vielmehr sagte er gegenteilig aus, dass der Beschuldigte ihn nicht nach der ID gefragt habe (UA act. 107). Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, zu der er gemeinsam mit dem Beschuldigten erschienen ist (GA act. 21), änderte er seine frühere Aussage komplett ab: Ein Kollege mit Jahrgang 2002 habe seinen Ausweis bei einer Party vergessen und er habe ihn sogleich an sich genommen und dem Beschuldigten bei ihrem ersten Treffen – ca. Ende 2018 – gezeigt (GA act. 20 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 f.). An der -9- Berufungsverhandlung ergänzte er diese Aussage in nicht nachvoll- ziehbarer Weise dahingehend, dass er alles auf dem Ausweis abgedeckt habe und dem Beschuldigten lediglich das Geburtsdatum gezeigt habe, als es darum gegangen sei, nachzuschauen, ob sie ihre Ausweise dabeihätten (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11). Auf die in diesem Punkt widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren und damit nicht glaubhaften Aussagen von A. kann nicht abgestellt werden. Daran würde auch eine Einvernahme von A. als Zeuge nichts ändern. A. hatte sich denn auch zumindest im erstinstanzlichen Verfahren als Privatkläger beteiligt und ist entsprechend als Auskunftsperson einzuvernehmen. Der diesbezügliche Beweisantrag des Beschuldigten ist abzuweisen (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 2). Zusammengefasst steht für das Obergericht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte die sexuellen Handlungen und die Abgabe von Alkohol und Zigaretten im Wissen darum vorgenommen hat, dass A. zum Tatzeitpunkt mindestens möglicherweise noch keine 16 Jahre alt war. Somit erweist sich die Anschlussberufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie dem Verabreichen gesundheits- gefährdender Stoffe an ein Kind gemäss Art. 136 StGB schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB ergibt sich Folgendes: 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB freigesprochen. Sie erwog, dass keine ausgetauschten Bilder in den Akten vorhanden seien, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob diese die angeklagten Tatbestände erfüllen würden (vorinstanzliches Urteil E. 5.5). Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, es sei aufgrund der Aussagen von A. sowie des Beschuldigten erstellt, dass beide sich gegenseitig mindestens zwei Mal im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019 intime Bilder mit Betonung des Genitalbereichs zur sexuellen Aufreizung überlassen bzw. konsumiert und zum Eigenkonsum besessen haben. Die versandten Bilder würden die vorgeworfenen Tatbestände erfüllen (Berufungsbegründung Ziff. II/B/1 S. 3). 3.3. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer u.a. pornografische Bildaufnahmen einer - 10 - Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Der Begriff der Pornografie setzt zum einen voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt. Entscheidend ist der Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.2; vgl. BGE 144 II 233 E. 8.2.3 mit Hinweisen). 3.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte und der damals unter 16-jährige A. sich über die Plattform «Grindr» kennengelernt und sich später auch über WhatsApp ausgetauscht haben (UA act. 38 ff., 105, 108 und 119; GA act. 25; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, Anschlussberufungsbegründung, S. 5). Umstritten ist, ob dabei auch Bildmaterialien mit pornografischem Inhalt ausgetauscht worden sind und der Beschuldigte pornografische Bildmaterialien von A. konsumiert und/oder zum Eigenkonsum besessen hat (GA act. 38 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung, Berufungsantwort, S. 1 ff.). 3.5. A. führte anlässlich seiner Einvernahmen durch die Polizei vom 3. März 2020 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass er und der Beschuldigte sich gegenseitig Fotos ihrer Penisse zugesandt haben. Er habe die Dateien auf seinem Handy belassen und gehe davon aus, dass der Beschuldigte dies ebenfalls getan habe (UA act. 110 f.). Nachdem er zu den Vorwürfen der Pornografie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht befragt wurde, bestätigte er seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung, wobei er jedoch zunächst verneinte, Penisbilder erhalten zu haben und selbst lediglich Fotos von seinem freien Oberkörper versandt haben will, wo man seine Schambehaarung gesehen habe (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 12 f.). Auf Rückfrage hin gab er an, Ganzkörperbilder versandt zu haben, auf denen man einen halberigierten Penis gesehen habe. Schliesslich ergänzte er, er sei damals sehr schlimm gewesen und habe vielen Typen Bilder gesandt. Dem Beschuldigten habe er sicherlich 15 – 20 Bilder allenfalls mit sensiblen Inhalten gesandt. Es seien aber nicht - 11 - einfach konkret 20 Schwanzbilder gewesen. Der Beschuldigte habe ihm im Gegenzug nur ca. neun Schwanzbilder oder Bilder mit Unterhosen auf denen sich eine Beule bilde geschickt (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 13). Der Beschuldigte bestätigte in der polizeilichen Einvernahme vom 3. März 2020 zwei oder drei Mal Fotos mit Intimitäten ausgetauscht zu haben, vermutlich über Grindr oder WhatsApp. Es seien meist Aufforderungen zu einem Treffen gewesen. Die Fotos seien vermutlich auf Grindr gespeichert worden. Er habe seine Fotos als Antwort auf die Fotos von A. versandt (UA act. 119). Obwohl auch ihm an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine expliziten Fragen bezüglich der Vorwürfe der Pornografie gestellt wurden, äusserte er sich dazu und relativierte seine bisherige Aussage: Ihm sei nicht klar, was sie sich zugeschickt hätten. Die Bilder auf seinem Handy würden denn auch verschwinden, wenn er sie nicht herunterlade (GA act. 25). An der Berufungsverhandlung liess er sich nicht vernehmen. Entgegen der Vorinstanz ist aufgrund der schlüssigen und ein in sich stimmiges Bild erzeugenden Aussagen von A. und den schlüssigen Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei erstellt, dass sich der Beschuldigte und A. gegenseitig Fotos mit pornografischem Inhalt zugesandt haben. Der Beschuldigte gab ausdrücklich an, die Fotos seien meist Aufforderungen zu einem Treffen gewesen (UA act. 119), wobei der Inhalt dieser Treffen unbestrittenermassen sexueller Natur war (UA act. 108 und 117). A. ging in der Berufungsverhandlung denn auch davon aus, mit solchen Bildern die «Typen auf Trab» gehalten zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13). Fotos mit Betonung des Genital- bereichs auf denen insbesondere die Penisse des Beschuldigten bzw. A.s abgebildet sind, die als Aufforderung zu einem sexuellen Treffen zu verstehen sind oder einen «auf Trab halten», lassen keine Zweifel daran, dass sie den Zweck verfolgten, A. bzw. den Beschuldigten sexuell aufzureizen und die abgebildete Person als Sexualobjekt erscheinen lassen – unabhängig davon, ob dem Gericht die Bildaufnahmen vorliegen oder nicht. Der pornografische Inhalt der Fotos ist folglich erstellt. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, es liege eine Verletzung des Anklageprinzips vor, da der Vorwurf der Einordnung der Fotos als pornografisch ohne deren Vorliegen nicht genügend konkret sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, Berufungsantwort, S. 3), verkennt er, dass die Anklageschrift konkret von Bildaufnahmen der Penisse des Beschuldigten bzw. A. ausgeht und die Anklageschrift somit alle diesbezüglich relevanten und notwendigen Informationen beinhaltet (Anklageschrift Ziff. I/2 und 3). Der Beschuldigte hat seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben können und dabei gewusst, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden. Indem der Beschuldigte A. mindestens zwei Mal Fotos mit pornografischem Inhalt vorsätzlich überliess, obwohl er wusste oder mindestens in Kauf nahm, dass dieser unter 16 Jahre alt ist (vgl. oben), hat er sich der - 12 - mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Ebenso konsumierte der Beschuldigte vorsätzlich mindestens zwei Mal Fotos mit pornografischen Inhalt, die A. und folglich eine minderjährige Person zeigten – was der Beschuldigte wusste oder mindestens in Kauf nahm (vgl. oben) – in strafbarer Weise, indem er die Fotos mit dem Penis von A. zur sexuellen Erregung bewusst anschaute (vgl. ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 52m zu Art. 197 StGB), was insbesondere durch die Antwort des Beschuldigten im Sinne vom Versand eigener Fotos bestätigt wird. Dem Vorbringen des Beschuldigten, es könne kein strafbarer Konsum vorliegen, da er vor dem Öffnen der Fotos nicht um deren Inhalt wusste und kein strafbarer Konsum nach dem Öffnen der Fotos angeklagt sei (GA act. 43; Protokoll der Berufungsverhandlung, Berufungsantwort, S. 3), kann nicht gefolgt werden. Zum einen war der Kontakt zwischen A. und dem Beschuldigten sexueller Natur und die Fotos dienten dazu, ein Treffen zu initiieren (UA act. 119). Sein behauptetes Nichtwissen um den Inhalt der erhaltenen Fotos bei deren Öffnung kann vor diesem Hintergrund insbesondere aufgrund der mehrfachen Vorfälle und seiner Antwort auf die Fotos (vgl. oben) nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Zudem besagt die Überschrift des angeklagten Sachverhalts ausdrücklich «Mehrfacher Konsum und Besitz zum Eigenkonsum von harter Pornografie […]» und im Sachverhalt wird von «[…] erhalten und konsumiert» gesprochen sowie davon, dass die Fotos der sexuellen Erregung des Beschuldigten dienten, was den Konsum im rechtlichen Sinne umschreibt. Folglich hat sich der Beschuldigte auch der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gemacht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist in diesen Punkten gutzuheissen. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gemacht. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, des Verabreichens gesundheits- gefährdender Stoffe an ein Kind gemäss Art. 136 StGB und der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB strafbar gemacht. 4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz sah – neben den Freisprüchen für die Tatbestände der Pornografie – von einer Bestrafung des Beschuldigten für die Delikte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe gemäss Art. 136 StGB gestützt auf Art. 52 StGB ab. A. und der Beschuldigte seien - 13 - befreundet gewesen und hätten eine sexuelle Beziehung miteinander geführt. Es mache nicht den Anschein, dass A. durch diese Beziehung in seiner sexuellen Entwicklung gestört worden sei (vorinstanzliches Urteil E. 8.7). Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, dass negative Folgen aus der Gefährdung des geschützten hochwertigen Rechtsguts der ungestörten sexuellen Entwicklung eines Kindes oft erst nach Jahren einträten und gravierende und langanhaltende Wirkungen entfalten würden. Die Anwen- dung von Art. 52 StGB liesse sich aus generalpräventiven Überlegungen bei Art. 187 StGB kaum rechtfertigen (Berufungsbegründung der Staats- anwaltschaft S. 3 f.). 4.2.2. Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als uner- heblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt nur ein relativ eng begrenztes Feld (Urteil des Bundesgerichts 6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). 4.2.3. Entgegen der Vorinstanz kann vorliegend nicht von einer Bestrafung abgesehen werden. Zwar ist hinsichtlich der Tatbestände der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen Pornografie nicht von einem schweren Verschulden auszugehen (siehe dazu unten), zumal A. im Tatzeitraum bereits 14 bzw. 15 Jahre alt war und der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz handelte. Sein Verhalten ist mit Blick auf die Intensität und Häufigkeit der vorgenommenen sexuellen Handlungen, namentlich dem mehrfachen Anal- und Oralverkehr, jedoch keinesfalls zu bagatellisieren. Der Beschuldigte hat damit das zentrale – und sehr hoch zu gewichtende – Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, welches durch das Verbot der sexuellen Handlungen mit Kindern, des Überlassens von Pornografie an unter 16- jährige sowie der Kinderpornografie geschützt werden soll, mehrfach verletzt. Angesichts der Hochwertigkeit des Rechtsgutes besteht aus generalpräventiven Gründen ein eminentes Interesse der Öffentlichkeit, dass sexueller Kindsmissbrauch grundsätzlich nicht straflos bleibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5.3). Die Auswirkungen der Tat sind daher als durchaus bedeutend einzustufen, auch wenn zwischen dem Beschuldigten und A. stets eine Freundschaft bestanden hat und sich A. – nach eigenen Angaben – aufgrund der sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten vor seinem 16. Geburtstag - 14 - nicht in seiner sexuellen Entwicklung gestört sieht (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16). Zu beachten ist sodann, dass weder eine echte Liebesbeziehung vorlag, noch handelt es sich bei einem Altersunterschied von rund 25 Jahren um Umstände, die eine Strafbefreiung rechtfertigen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5.3). In Bezug auf das Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder gemäss Art. 136 StGB ist festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten nur noch als knapp leicht zu bewerten ist (vgl. unten) und folglich ein geringfügiges Verschulden ausschliesst. 4.3. 4.3.1. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte für die sexuellen Handlungen mit einem Kind, das Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder sowie und die mehrfache Pornografie angemessen zu bestrafen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.3.2. Die Tatbestände der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 StGB sowie des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder gemäss Art. 136 StGB sehen jeweils Freiheits- oder Geldstrafen vor. Wie zu zeigen sein wird, kommt für die sexuellen Handlungen mit einem Kind aufgrund der Schwere des Verschuldens nur eine Freiheits- strafe infrage. Für die übrigen Delikte ist auf eine Geldstrafe zu erkennen (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3). 4.4. 4.4.1. Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019 mehrfach sexuelle Handlungen, namentlich Anal- und Oralverkehr, mit A. vollzogen. Die genaue Anzahl der Übergriffe lässt sich aufgrund des mehrmonatigen Tatzeitraums nicht exakt eruieren. Der Beschuldigte sowie A. gehen jedoch von rund zehn Vorfällen aus (UA act. 108 und 117). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für den ersten Vorfall, bei welchem es zu Anal- und Oralsex gekommen ist, festzusetzen und diese aufgrund der weiteren Vorfälle in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Im Rahmen der Asperation ist die Gesamtheit der Handlungen im Blick zu behalten und es ist nicht für jede Handlung gesondert nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu - 15 - verfahren, zumal die Anzahl der einschlägigen Handlungen gar nicht bestimmbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). 4.4.2. Hinsichtlich des ersten Vorfalls, bei welchem es zu Anal- und Oralverkehr mit A. gekommen ist und für welchen die Einsatzstrafe festzusetzen ist, ergibt sich Folgendes: Der Täter, der eine sexuelle Handlung mit einem Kind begeht, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkts für die Strafzumes- sung bildet die Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Der damals 14-jährige A. schrieb den 39-jährigen Beschuldigten über Grindr an und sie trafen sich nach einem Kennenlerntreffen zum Oral- und Analverkehr, wobei A. sexuell bereits erfahren war. Zwischen dem Beschuldigten und A. bestand eine grosse Altersdifferenz von 25 Jahren. Es handelte sich auch nicht um eine Liebesbeziehung. Im Zentrum stand Sex (UA act. 108). Ob und inwiefern sich die Gefährdung der sexuellen oder seelischen Entwicklung von A. nachhaltig verwirklicht hat, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden und ist auch nicht entscheidend. Mögliche drohende Langzeitfolgen werden bei Opfern von Sexualdelikten oft erst nach Jahren manifest, können dann aber gravierende und langanhaltende Wirkungen zeitigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.4 f. und 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5.2). Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Dabei ist auch zu beachten, dass es A. war, der den Beschuldigten auf Grindr angeschrieben hatte und die folgenden Treffen grösstenteils durch A. selbst initiiert worden sind und von seinem Willen getragen wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.2 mit weiterem Hinweis). Der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist eine sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was verschuldensmässig weniger schwer als direktvorsätzliches Handeln zu gewichten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4). - 16 - Der Beschuldigte verfügte hingegen über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Es war ihm jederzeit möglich, die sexuellen Handlungen zu unterlassen. Je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, sich an die gesetzlichen Normen zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheits- strafe von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) als eine in ihrer Summe angemessenen Sanktion auszugehen. 4.4.3. Der Beschuldigte hat nebst dem zeitlich erstgelegenen Oral- und Analverkehr mit A. weitere sexuelle Handlungen mit A. im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019 vorgenommen. Dabei ist es zu rund neun weiteren Vorfällen mit oralen und analen Penetrations- handlungen gekommen. Das Tatvorgehen und die Tatumstände haben sich bei diesen weiteren Vorfällen nicht vom ersten Vorfall unterschieden, weshalb auch hinsichtlich dieser weiteren sexuellen Handlungen für sich betrachtet von einem jeweils nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von je 12 Monaten auszugehen ist. Im Rahmen der Asperation dieser weiteren Straftaten ist einerseits zu berücksichtigen, dass insofern ein gewisser Zusammenhang zwischen den einzelnen Vorfällen besteht, als sie immer mit A. stattfanden und jeweils auf ähnliche Art und Weise begangen worden sind. Andererseits besteht hinsichtlich der verschiedenen Zeitpunkte und Örtlichkeiten sowie des langen Tatzeitraums keine natürliche Handlungseinheit. Vielmehr hat der Beschuldigte den Eventualvorsatz hinsichtlich der zahlreichen Vorfälle immer wieder von Neuem gefasst. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund ihres jeweiligen Gesamtschuldbeitrags angemessen um 6 Monate auf 18 Monate zu erhöhen. 4.4.4. Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich leicht straferhöhend aus, dass der Beschuldigte – teilweise im Bereich des Sexualstrafrechts – vorbestraft ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Er ist mit Urteil des Militärstrafgerichts vom 16. Januar 2014 wegen sexueller Belästigung und einfacher Körperver- letzung nach dem Militärstrafgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen sowie einer Busse und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Januar 2018 wegen grober Verletzung der - 17 - Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen sowie einer Busse verurteilt worden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen die Vorstra- fen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Der Beschuldigte lebt heute in stabilen persönlichen Verhältnissen. Dies wirkt sich neutral aus. Er arbeitet in einer Bar sowie im Büro einer Firma, die Prüfungsvorbereitungskurse anbietet (GA act. 22 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16). Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich der ihm zum Nachteil von A. gemachten Vorwürfe von Anfang an geständig gezeigt, was die Strafverfolgung und Wahrheitsfindung zweifellos erleichtert hat. Nachdem sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren jedoch nicht vernehmen liess bzw. sich gemäss seinem Verteidiger erneut auf den Standpunkt gestellt hat, er habe nicht um das wahre Alter von A. gewusst und das auch nicht wissen können, kann nicht von einer nachhaltigen Einsicht und Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ausgegangen werden. Unter diesen Umständen kommt nur eine leichte, nicht aber eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, infrage. Weitere Umstände, die im Rahmen der Täterkomponente zu berück- sichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen hinsichtlich der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die positiven Faktoren und es rechtfertigt sich, die Täterkomponente im Umfang von 3 Monaten strafmindernd zu berücksich- tigen. 4.4.5. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) als dem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten angemessen. 4.5. 4.5.1. Der Beschuldigte ist sodann wegen des Verabreichens gesundheits- gefährdender Stoffe an Kinder gemäss Art. 136 StGB sowie mehrfacher - 18 - Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB zu einer Geldstrafe zu verurteilen. 4.5.2. Die Einsatzstrafe für die mit einer Geldstrafe zu bestrafenden Straftaten ist für das Verabreichen von Alkohol und Zigaretten an den dazumal 15- jährigen A. als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Täter, der einem Kind alkoholische Getränke zum Konsum zur Verfügung stellt, wird gemäss Art. 136 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das geschützte Rechtsgut ist die Gesund- heit der Kinder. Der Beschuldigte stellte A. am tt.mm.2019 – wenige Tage nach seinem 15. Geburtstag – Vodka, Bier und Zigaretten in einer unbekannten Menge und auf seine Bitte hin zum Konsum zur Verfügung. Bier und Zigaretten sind bereits ab 16 Jahren erhältlich, wohingegen Vodka einen deutlich erhöhten Alkoholgehalt beinhaltet und erst ab 18 Jahren freigegeben ist. Aufgrund der unbekannten Menge der abgegebenen Stoffe kann das Ausmass der Gefährdung nicht abschliessend eruiert werden. Fest steht jedoch, dass zumindest eine geringe Gefahr bestanden hat, da diese potentiell für Kinder gesundheitsgefährdenden Stoffe für A. erst rund ein bzw. drei Jahre später legal erhältlich gewesen wären. Es ist von einer noch knapp leichten Gefährdung des geschützten Rechtsguts auszugehen. Die Art und Weise des Vorgehens ging nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinaus und wirkt sich somit neutral aus. Leicht verschul- denserhöhend zu berücksichtigen ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügte. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, weder Alkohol noch Zigaretten zur Verfügung zu stellen (vgl. oben). Die Beweggründe des Beschuldigten, den Geburtstagswünschen von A. nachzukommen, ist neutral zu werten. Der Beschuldigte handelte zudem mit Eventualvorsatz, was verschuldensmässig weniger schwer zu gewichten ist (vgl. oben). Insgesamt ist von einem noch knapp leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) als eine in ihrer Summe angemessenen Sanktion auszugehen. 4.5.3. Hinsichtlich der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB ergibt sich Folgendes: - 19 - Der Täter, der Gegenstände oder Vorführungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Straftatbestand schützt die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Der Konsum kinderpornografischer Erzeugnisse weckt die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.3). Der Beschuldigte erhielt vom 25 Jahre jüngeren und somit 14-jährigen A. im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019 zwei Mal ein Foto von seinem Penis als Aufforderung zu einem Treffen, an dem es jeweils zu sexuellen Han- dlungen kam. Der Beschuldigte konsumierte diese Fotos beide Male in strafbarer Weise. Im Spektrum der denkbaren Handlungen zur Erfüllung des Tatbestandes handelt es sich bei den einzig durch den Beschuldigten konsumierten Fotos des Penis von A. um jeweils vergleichsweise leichte Gefährdungen des geschützten Rechtsguts. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, zumal dem Beschul- digten die pornografischen Fotos von A. ohne explizite Aufforderung zugeschickt worden waren. Dies ändert freilich nichts daran, dass sie der Beschuldigte in der Folge bewusst angeschaut hatte. Leicht verschuldens- erhöhend ist denn auch in diesem Zusammenhang das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, wäre es dem Beschuldigten doch ohne Weiteres möglich gewesen, sich dem strafbaren Konsum der Fotos mit tatsächlich sexuellen Handlungen als Inhalt zu entziehen. Die Beweggründe des Beschuldigten, die auf die eigene sexuelle Befriedigung ausgerichtet waren, dürfen dagegen nicht zusätzlich verschul- denserhöhend berücksichtigt werden (vgl. oben). Der Beschuldigte handelte zudem in Bezug auf das Alter von A. mit Eventualvorsatz, was verschuldensmässig weniger schwer zu gewichten ist (vgl. oben). Insgesamt ist bei isolierter Betrachtungsweise der beiden Vorfälle des strafbaren Konsums von Pornografie mit minderjährigen Personen von einem noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzel- strafe von je 30 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass insoweit ein Zusammenhang zwischen den beiden Vorfällen besteht, als dass sich diese identisch zugetragen haben und A. jeweils der Absender der Fotos war. Dennoch war der zweite Vorfall von einem neuen Eventualvorsatz des Beschuldigten getragen, zumal es um eine Aufforderung zu einem neuen Treffen ging. Hingegen besteht kein Zusammenhang zum Tatbestand der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe, für welchen die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 90 - 20 - Tagessätzen aufgrund des Gesamtschuldbeitrages angemessen um 40 Tagessätze auf 130 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 4.5.4. Hinsichtlich der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB ergibt sich Folgendes: Der Täter, der pornografische Bildaufnahmen einer Person unter 16 Jahren überlässt, wird nach Art. 197 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das geschützte Rechtsgut ist identisch mit demjenigen des Tatbestandes der Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (vgl. oben). Der Beschuldigte überliess A., der zu diesem Zeitpunkt unter 16 Jahre alt war, an zwei unterschiedlichen Zeitpunkten im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019 ein Foto von seinem Penis als Antwort auf die von A. an ihn gesandten Fotos, die jeweils eine Aufforderung zu einem neuen Treffen waren. Im Spektrum der denkbaren Handlungen zur Erfüllung des Tatbestandes handelt es sich beim Versand von Penisbildern an eine Person unter 16 Jahren, die selbst zuvor Penisbilder versandte, um eine vergleichsweise noch leichte Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen, zumal die Initiative des Zusendens von Penisbildern nicht vom Beschuldigten, sondern von A. ausgegangen ist. Leicht verschuldenserhöhend ist das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu werten. Der Beschuldigte hätte ohne Weiteres auf den Versand der Fotos mit pornografischem Inhalt verzichten können (vgl. oben). Die Beweggründe des Beschuldigten, die auf die eigene sexuelle Befriedigung ausgerichtet waren, dürfen dagegen nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. oben). Der Beschuldigte handelte zudem mit Eventualvorsatz, was verschuldensmässig weniger schwer zu gewichten ist (vgl. oben). Insgesamt ist bei isolierter Betrachtung von einem noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 30 Tages- sätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass das Überlassen der Bildaufnahmen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Konsum von Kinderpornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB steht (vgl. oben), indem der Beschuldigte A. die Fotos von seinem Penis als Antwort auf dessen Penisfotos überliess. Entsprechend geringer fällt ihr Gesamtschuldbeitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt 20 Tagessätze auf 150 Tagessätze. - 21 - 4.5.5. Die Täterkomponente wirkt sich auch hinsichtlich der Geldstrafe verschuldensmindernd aus (siehe dazu oben). Es rechtfertigt sich, die Täterkomponente im Umfang von 10 Tagessätzen strafmindernd zu berücksichtigen. 4.5.6. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht für das Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder gemäss Art. 136 StGB und der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 4.6. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der ledige und kinderlose Beschuldigte, der keine Unterhaltspflichten hat, verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'500.00 (GA act. 52; vgl Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Er lebt somit nahe am Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes mass- gebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 20 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf Fr. 30.00 festzusetzen. 4.7. 4.7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten noch während der Probezeit des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 18. Januar 2018 für die Geldstrafe von 55 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs begangen. Ist der Täter während der Probezeit erneut straffällig geworden, hat gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB ein - 22 - Widerruf zu erfolgen, wenn wegen der Begehung neuer Delikte zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird, d.h. wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufs- strafe) erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (Urteil des Bundes- gerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.7.2. Die gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Januar 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 55 Tagessätzen ist zu widerrufen. Dieser Vollzug führt dazu, dass die neu ausgesprochene Freiheits- und Geldstrafe bedingt ausgesprochen werden kann: Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (siehe oben). Weder die bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen vom 16. Januar 2014 wegen einfacher Körperverletzung und sexueller Belästigung noch die bedingte Geldstrafe von 55 Tagessätzen vom 18. Januar 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln konnten den Beschuldigten von der Begehung der vorlie- gend zu beurteilenden Straftaten abhalten. Der Beschuldigte scheint aus den bedingt ausgesprochenen Vorstrafen nichts gelernt zu haben. Er beging die neuen Delikte bereits knapp 1 Jahr nach Eröffnung des Strafbefehls vom 18. Januar 2018 und somit während laufender Probezeit. Die familiären sowie beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten sind zwar stabil (vgl. oben), was sie aber bereits bei der Verübung der letzten Vorstrafe waren und ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte. In Anbetracht dessen ist der Widerruf der mit Strafbefehl vom 18. Januar 2018 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen angezeigt. Der anzuordnende Vollzug führt in einer Gesamt- abwägung jedoch dazu, dass beim Beschuldigten für die neuen Freiheits- und Geldstrafen von einer begründeten Aussicht auf Bewährung ausge- gangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.2, nicht publ. in BGE 144 IV 277) und diese folglich bedingt auszusprechen sind. Den noch bestehenden Bedenken an seiner Legalbewährung ist mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen. - 23 - 4.8. Bedingt ausgesprochene Geld- und Freiheitsstrafen können mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geld- und Freiheitsstrafen mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sank- tion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 zur bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe und Geldstrafe angemessen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) auf 67 Tage fest- zusetzen. 4.9. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 4'200.00, Probezeit je 3 Jahre, und einer Verbindungs- busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 67 Tage Freiheitsstrafe zu verurteilen. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Janu- ar 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 55 Tagessätzen à Fr. 150.00, d.h. Fr. 8'250.00, ist zu widerrufen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat kein Berufs- und Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB ausgesprochen mit der Begründung, von einer Bestrafung abgesehen zu haben, wodurch die Voraussetzungen für das Aussprechen eines Berufs- und Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB in der Fassung vom 1. März 2018 nicht mehr gegeben seien. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungserklärung ein Berufs- und Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB auszusprechen. Der Beschuldigte geht im Falle einer Verurteilung davon aus, dass die Strafe tiefer anzusetzen wäre, als dass ein Berufs- und Tätigkeitsverbot in der Fassung vom 1. März 2018 vorgesehen werden könnte (Protokoll der Berufungsverhandlung, Berufungsantwort, S. 6). Vor Vorinstanz ging der Beschuldigte davon aus, dass ein besonders leichter Fall gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliegen würde. Die Anordnung eines Berufs- und - 24 - Tätigkeitsverbotes sei im konkreten Fall nicht notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten (GA act. 53). 5.2. Am 1. Januar 2019 ist die revidierte Fassung des Art. 67 StGB in Kraft getreten, wobei das Berufs- und Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB beim Vorliegen von Katalogtaten wie der sexuellen Handlung mit einem Kind oder der Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 und 5 Satz 2 StGB lebenslänglich ausgesprochen werden muss. In der vorangehenden Fassung des Art. 67 Abs. 3 StGB vom 1. März 2018 wurde ein Berufs- und Tätigkeitsverbot für Katalogtaten insbesondere nur bei einer ausgespro- chenen Freiheitsstrafe von über 6 Monaten und für 10 Jahre ausge- sprochen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist grundsätzlich das im Zeitpunkt der Verübung der Tat geltende Gesetz anwendbar, es sei denn, das neue Gesetz sei das mildere (sog. lex mitior). Das Berufs- und Tätigkeitsverbot ist nach der heutigen Fassung von Art. 67 StGB zu beurteilen. Der Beschuldigte hat die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019 vorgenommen. Gemäss seinen Aussagen hat er sich mit A. circa einmal monatlich getroffen, wobei es beim ersten Treffen nicht zu sexuellen Handlungen gekommen sei (UA act. 117). A. geht denn auch davon aus, dass es erst Wochen oder Monate nach dem ersten Treffen zum Sex gekommen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Daraus lässt sich schliessen, dass – wenn überhaupt – maximal ein Vorfall im Jahr 2018 stattfand, wohingegen der Grossteil der Vorfälle – mindestens neun – im Jahr 2019 stattfand. Gleiches gilt für das Überlassen der Pornografie sowie des Konsums von Kinderpornografie, zumal die Fotos jeweils vor den Treffen versandt wurden bzw. um den Beschuldigten «auf Trab» zu halten (vgl. oben). Folglich ist das Berufs- und Tätigkeitsverbot für die nach dem 1. Januar 2019 erfolgten Straftaten gemäss der heutigen Fassung von Art. 67 StGB zu beurteilen. 5.3. 5.3.1. Die Anordnung des Tätigkeitsverbots soll – grundsätzlich unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und der Höhe der konkret ausgespro- chenen Strafe – zwingend angeordnet werden und lebenslänglich dauern (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstraf- gesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV] vom 3. Juni 2016, BBl 2016 6115). In besonders leichten Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot nicht notwendig erscheint, um den Täter vor weiteren einschlägigen Straftaten abzuhalten, kann das Gericht gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise auf die Anordnung eines solchen Verbots verzichten, sofern der Täter keine besonders qualifizierte Anlasstat begangen hat und er nicht pädophil ist im - 25 - Sinne von international anerkannten Klassifikationskriterien (Art. 67 Abs. 4 bis lit. a und b StGB). 5.3.2. Dem Beschuldigten ist gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b sowie Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 und 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder- jährigen umfasst, verboten. Er hat sich zwar keiner besonders qualifizierten Anlasstat i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB schuldig gemacht und bei ihm wurde auch keine Pädophilie diagnostiziert. Dennoch hat er mehrfach sexuelle Handlungen mit einem Kind, namentlich Anal- und Oralverkehr, vorgenommen, Kinderpornografie konsumiert und Pornografie einer Person unter 16 Jahren überlassen. Selbst wenn der Konsum der Kinder- pornografie sowie das Überlassen von Pornografie an eine Person unter 16 Jahren für sich selbst das Absehen eines Berufs- und Tätigkeitsverbotes ermöglichen würden, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Wie bereits ausgeführt, liegt in Bezug auf die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern eine nicht zu bagatellisierende Gefährdung des geschützten Rechtsgutes vor (vgl. oben). Es handelte sich auch nicht um einen Fall von Jugendliebe, zumal der Altersunterschied 25 Jahre betrug und keine Liebesbeziehung zwischen dem Beschuldigten und A. bestand (vgl. BBl 2016 6115, S. 6155). Ein Absehen von der Anordnung eines Berufs- und Tätigkeitsverbotes kommt nicht in Betracht. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich gutzuheissen. Die Anschlussberufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Die obergericht- lichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) sind vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss hat der freigewählt verteidigte Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). 6.2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung bedarf keiner Änderung. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrens- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 26 - Die Höhe der Entschädigung der Vertreterin des Privatklägers aus dem erstinstanzlichen Verfahren ist im Berufungsverfahren nur im Zusammen- hang mit einem beantragten Freispruch angefochten worden (Protokoll der Berufungsverhandlung, Anschlussberufungsbegründung, S. 2 ff.). In Anbe- tracht des Verfahrensausgangs ist darauf nicht zurückzukommen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, A. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'039.55 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB; - des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an ein Kind gemäss Art. 136 StGB; - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit 3 Jahre, einer bedingten Gelstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 4'200.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 67 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 27 - 2.2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Januar 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 55 Tagessätzen à Fr. 150.00, d.h. Fr. 8'250.00, wird widerrufen. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und d Ziff. 1 und 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'872.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 4.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'039.55 zu bezahlen. Zustellung an: […] - 28 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger