8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 36'316.30 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 29‘235.25 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 20 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)