7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'500.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 5/6 mit Fr. 6'250.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger auf dem von ihm zu tragenden Anteil von 5/6 die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 610.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.