6.6. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin M. Fr. 2‘000.00 als Schadenersatz unter solidarischer Haftbarkeit mit den allfälligen Mittätern E. und F. zu bezahlen. Die übrigen Schadenersatzansprüche der M. werden auf den Zivilweg verwiesen bzw. in der Höhe von Fr. 44‘035.35 abgewiesen. - 19 - 7. 7.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden hälftigen obergerichtlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6'000.00 (zusammen mit dem Verfahren SST.2019.186) werden dem Beschuldigten zu 5/6 mit Fr. 2'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.