6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin O. Schadenersatz und Genugtuung von insgesamt Fr. 6'000.00 zu bezahlen. 6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I. eine Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen. 6.3. Die Schadenersatzansprüche der Privatklägerin P. werden auf den Zivilweg verwiesen. 6.4. Die Schadenersatzansprüche der Privatklägerin Q. werden auf den Zivilweg verwiesen. 6.5. Die Schadenersatzansprüche des Privatklägers J. werden auf den Zivilweg verwiesen.