4.2. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 2'513 Tagen (19. Mai 2015 bis 4. April 2022) werden dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmenbrücke vom 10. Juli 2013 für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 100.00 für 75 Tage gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Der beschlagnahmte Geissfuss wird gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.