19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffer 5.2); - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (Anklageziffer 6); - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 6). 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen und in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. - 18 -