5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 17 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. 2.1.[in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird in Bezug auf folgende Tatbestände infolge Verjährung eingestellt: - Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz (Anklageziffer 4), - Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz (Anklageziffer 4), - mehrfacher Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln (Anklageziffer 5.1).