4.2. Nachdem der Beschuldigte nach wie vor schuldig gesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung immer noch korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von Fr. 29'235.25 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).