Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger ausserdem auf dem von ihm zu tragenden Anteil von 5/6 die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 resp. Fr. 180.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 resp. Fr. 200.00), zuzüglich der auf dieser Differenz geschuldeten Mehrwertsteuer zu erstatten, ausmachend total gerundet Fr. 610.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).