Für den Aufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht erscheint sodann ein Stundenansatz von Fr. 180.00 gemäss § 9 Abs. 3bis Satz 1 AnwT gerechtfertigt, da nichts Neues vorgebracht werden musste und auch sonst keinerlei Schwierigkeiten vorlagen. Unter Berücksichtigung der gemäss § 9 Abs. 3bis Satz 2 AnwT separat zu entschädigenden Auslagen von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % ist der amtliche Verteidiger im zweiten Umgang mit (gerundet) Fr. 600.00 zu entschädigen. Hinzu kommt das Honorar aus dem ersten Umgang vor Obergericht von Fr. 6'900.00, womit sich das Honorar (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) auf total Fr. 7'500.00 beläuft.