Eingaben am Obergericht (Haftentlassungsgesuch vom 10. Februar 2022; Stellungnahme zum Bundesgerichtsurteil vom 7. März 2022 und Eingabe vom 22. März 2022), welche insgesamt rund 4 Seiten umfassen, und für die übrigen Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen sowie Besprechung mit dem Beschuldigten ein Aufwand von 3 Stunden, zumal das Haftentlassungsgesuch von Anfang an aussichtslos war. Für den Aufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht erscheint sodann ein Stundenansatz von Fr. 180.00 gemäss § 9 Abs. 3bis Satz 1 AnwT gerechtfertigt, da nichts Neues vorgebracht werden musste und auch sonst keinerlei Schwierigkeiten vorlagen.