Der Beschuldigte obsiegt minim in Bezug auf die Qualifikation des Raubes in der Tankstelle L. (Anklageziffer 1) sowie betreffend die Strafzumessung, während die Oberstaatsanwaltschaft in diesen Punkten mit ihrem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Berufung unterliegt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten seinen hälftigen Anteil an den obergerichtlichen Verfahrenskosten, welche für dieses und das Verfahren von C. (SST.2019.186) auf insgesamt Fr. 6'000.00 festzusetzen sind (§ 18 VKD), zu 5/6 mit Fr. 2'500.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.