4. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte obsiegt minim in Bezug auf die Qualifikation des Raubes in der Tankstelle L. (Anklageziffer 1) sowie betreffend die Strafzumessung, während die Oberstaatsanwaltschaft in diesen Punkten mit ihrem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Berufung unterliegt.