3.7. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von gesamthaft 2'513 Tagen (19. Mai 2015 bis 4. April 2022) sind auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs.7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).