59) nicht erklären. Insbesondere, da sich der Beschuldigte seit Beginn der Untersuchung in Untersuchungshaft bzw. seit dem 26. Januar 2016 im vorzeitigten Strafvollzug befindet, hätte das Verfahren vordringlich durchgeführt werden sollen (Art. 5 Abs. 2 StPO). Da erst 8 Monate nach dem Schlussbericht der - 15 - Kantonspolizei (UA act. 1945 ff.) überhaupt ein Gutachten angeordnet worden ist, wobei deren Erstellung bekannterweise einige Zeit in Anspruch nimmt, ist zu erkennen, dass damit das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.