Vorliegend wurde der Beschuldigte am 19. Mai 2015 verhaftet und am 7. Mai 2018, mithin drei Jahre später, wurde Anklage erhoben. Diese Zeitdauer erscheint lange, jedoch betraf die Untersuchung mehrere Mittäter und verschiedene Delikte. Damit lässt sich jedoch die Zeitlücke von knapp 11 Monaten zwischen der letzten Einvernahme der Auskunftsperson H. betreffend den Raub im Restaurant K. am 13. Mai 2016 (UA act. 2235 ff.) und dem Auftrag für ein Gutachten über den Beschuldigten am 25. April 2017 durch die Staatsanwaltschaft (UA act. 59) nicht erklären.