Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich. Insbesondere bedeutet auch die familiäre Situation mit drei Kindern im Alter zwischen 7 und 13 Jahren keine erhöhte Strafempfindlichkeit, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2019 E. 2.3.2). Insgesamt überwiegen die negativen Täterkomponenten leicht, weshalb die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen ist.