Mit seinem Aussageverhalten hat der Beschuldigte sodann nichts zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen. Er muss sich zwar nicht selbst belasten, aber unter diesen Umständen kann ihm auch keine Strafminderung gewährt werden. Sodann erklärte der Beschuldigte wiederholt, dass er Fehler gemacht habe, auch wenn der Eindruck entsteht, dass ihm mehr seine eigene Situation resp. das Erwischtwerden leidtut. Immerhin hat er seit Mai 2018 monatlich Fr. 30.00 als finanzielle Wiedergutmachung an die Opferhilfe Aargau bezahlt (vgl. Vollzugsbericht vom 18. Mai 2020), was sich leicht zu seinen Gunsten auswirkt.