tatbezogenes Kriterium gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.3.2). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 28. Januar 2013 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu einer Geldstrafe von 90 Tagesätzen und mit Strafbefehl vom 10. Juli 2013 der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt, weshalb sich diese Vorstrafen nur in geringem Mass straferhöhend auswirken können.