3.5.5. Betreffend die Täterkomponenten wirken sich die zum Teil einschlägigen Vorstrafen zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte hat sich weder von Bussen noch unbedingten Geldstrafen beeindrucken lassen und ist insbesondere während der laufenden Probezeit erneut in erheblichem Ausmass straffällig geworden. Damit legt er eine krasse Gleichgültigkeit der hiesigen Rechtsordnung gegenüber zu Tage. Allerdings darf aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein - 14 -