Unter den gegebenen Umständen ist bei den einzelnen Fahrten jeweils von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. Bei isolierter Betrachtung erscheinen je 10 Tage Freiheitsstrafe für die Verletzung der beiden Straftatbestände, insgesamt also 20 Tage Freiheitsstrafe, angemessen. Aufgrund der Vielzahl der Vergehen und in Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es sachgerecht, für die 65 Fahrten, in welchen gleich gegen zwei Straftatbestimmungen verstossen wurden, die Einsatzstrafe je um ½ Jahr, insgesamt also um 1 Jahr zu erhöhen.