Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte damit gleich zwei Tatbestände, Führen eines Motorfahrzeuges unter Betäubungsmitteleinfluss gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und Führen eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG, mehrfach erfüllt hat, wobei beide Straftatbestände für sich alleine genommen für ein einzelnes Delikt einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsehen. Unter den gegebenen Umständen ist bei den einzelnen Fahrten jeweils von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen.