Er hat jeweils den für ihn bequemsten Weg eingeschlagen, entsprechend war seine Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt, und er hat sich bewusst dafür entschieden, gegen Strafbestimmungen zu verstossen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die geltenden Normen der Strassenverkehrsgesetzgebung zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte damit gleich zwei Tatbestände, Führen eines Motorfahrzeuges unter Betäubungsmitteleinfluss gemäss Art. 91 Abs. 2 lit.