Sodann hat der Beschuldigte 65 weitere Fahrten unter Betäubungsmitteleinfluss unternommen und ohne über den erforderlichen Führerausweis zu verfügen. Für den Beschuldigten bestand keine Dringlichkeit diese Fahrten zu unternehmen, er hätte das Leben auch ohne Personenwagen bestreiten können (UA act. 2870). Er hat jeweils den für ihn bequemsten Weg eingeschlagen, entsprechend war seine Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt, und er hat sich bewusst dafür entschieden, gegen Strafbestimmungen zu verstossen.