Gleichgültigkeit gegenüber den herrschenden Gesetzen, welche im Rahmen des Strassenverkehrs besonders für die Sicherheit der weiteren Verkehrsteilnehmer sorgen. Für seine Autofahrt vom 6. Mai 2015 um 18.10 Uhr von T. bis U. ist insbesondere dokumentiert, dass er sich in einem nicht fahrfähigen Zustand befand, einen schwankenden Stand zeigte und seine Reaktion verlangsamt war (UA act. 2700). Das Ausmass der Gefährdung der weiteren Verkehrsteilnehmer ist bei einer Fahrt zu dieser Tageszeit in diesem Zustand als erheblich einzuschätzen, womit alleine für diese Fahrt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate angemessen ist.