Ein Hausfriedensbruch ist für die Betroffenen meist schwerwiegender als der bei einem Einbruchdiebstahl verursachte Sachschaden, da damit die Privatsphäre aufs Gröbste verletzt wird und die Betroffenen in ihrem Sicherheitsgefühl gravierend und nachhaltig getroffen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Dies trifft, wenn auch in geringerem Ausmass, auch auf Eigentümer von Geschäftsräumen zu. Insbesondere ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte zusammen mit F. innerhalt kürzester Zeit drei Mal Zutritt in die gleichen Räumlichkeiten der N. in S. verschafft hat.