Insgesamt ist von einem knapp mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Zu berücksichtigen ist, dass die Sachbeschädigungen nicht das primäre Ziel, sondern Voraussetzung für die anschliessende Begehung der Diebstähle oder deren Folge waren bzw. aufgrund der Schussabgabe beim Raubüberfall erfolgten. Entsprechend geringer fällt bei der Bildung der Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips ihr Gesamtschuldbeitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung um ½ Jahr. - 12 -