Das Vorgehen bestand darin, mittels Flachwerkzeugen Fenster und Türen aufzubrechen und ebenfalls die vorgefundenen Zigarettenautomaten und Tresore, sofern diese nicht abtransportiert und zu einem späteren Zeitpunkt aufgebrochen worden sind, aufzubrechen. Die Art und Weise des Vorgehens ging somit nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus und wirkt sich neutral aus. Mittelschwer verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist hingegen die mehrfache Tatbegehung und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte bei den Sachbeschädigungen verfügte.