3.5.1. In engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu den Diebstählen und den Raubüberfällen stehen die mehrfachen Sachbeschädigungen. Insgesamt entstand ein Sachschaden von über Fr. 40'000.00, was als grosser Schaden bezeichnet werden kann (vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Das Ausmass der einzelnen Schäden ist teilweise (vgl. Anklageziffer 3.2, Sachschaden Fr. 2'000.00; Anklageziffer 3.5, Sachschaden Fr. 5'587.35; Anklageziffern 3.6.1 – 3.6.3, Sachschaden je Fr. 7'000.00; Anklageziffer 3.7, Sachschaden über Fr. 14'000.00, UA act. 2642) als sehr hoch zu bezeichnen, und die Sachbeschädigung ist damit nicht zu bagatellisieren.