Nicht verschuldenserhöhend wirken sich die rein monetären Beweggründe aus. Ein rein monetäres Motiv ist jedem Vermögensdelikt immanent. Sie dürfen demnach bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Insgesamt ist in Bezug auf den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl – unter Berücksichtigung, dass beide Qualifikationsgründe erfüllt worden sind – von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 2 ½ Jahren auszugehen. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 ½ Jahre.