Auch wenn der vom Beschuldigten behauptete Drogenkonsum vor den jeweiligen Einbruchdiebstählen (UA act. 2884) zu einer gewissen Enthemmtheit geführt haben dürfte, ohne dass dadurch jedoch die Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, verfügte der Beschuldigte über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Eigentum zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Wesentlich ist, dass der Entscheidungsspielraum des - 11 - Beschuldigten nicht etwa aufgrund einer bloss untergeordneten Stellung eingeschränkt war.