2885) und weitere Einbruchdiebstähle ohne Beteiligung von E. verübte, darauf hin, dass das «unter Druck setzen» nicht über eine normale Rückforderung hinausging und der Beschuldigte aufgrund seiner engen finanziellen Verhältnisse eine andere Einnahmequelle suchte. Auch wenn der vom Beschuldigten behauptete Drogenkonsum vor den jeweiligen Einbruchdiebstählen (UA act. 2884) zu einer gewissen Enthemmtheit geführt haben dürfte, ohne dass dadurch jedoch die Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, verfügte der Beschuldigte über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit.