Allerdings weist die Tatsache, dass er das erbeutete Geld aus dem Einbruchdiebstahl in die M. nicht an E. weitergeleitet hat (UA act. 2885) und weitere Einbruchdiebstähle ohne Beteiligung von E. verübte, darauf hin, dass das «unter Druck setzen» nicht über eine normale Rückforderung hinausging und der Beschuldigte aufgrund seiner engen finanziellen Verhältnisse eine andere Einnahmequelle suchte.