gewerbsmässigen Betrug). Erneut verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit aus. Zwar verfügte der Beschuldigte weiterhin über hohe Schulden, jedoch hat er mit der Verübung von Einbruchdiebstählen den am einfachsten erscheinenden Weg gewählt. Zwar machte er geltend, Schulden bei E. gehabt zu haben und von diesem unter Druck gesetzt worden zu sein (UA act. 2885). Allerdings weist die Tatsache, dass er das erbeutete Geld aus dem Einbruchdiebstahl in die M. nicht an E. weitergeleitet hat (UA act.