Eine eigentliche Führungsperson innerhalb der Bande kann nicht ausgemacht werden. Selbst wenn vieles über den Beschuldigten gelaufen ist (z.B. haben sich G. und F. über den Beschuldigten kennengelernt, UA - 10 - act. 3100), so ist nicht ersichtlich, dass die Initiative ausschliesslich von ihm ausgegangen wäre (vgl. UA act. 3120, Frage 15). Insbesondere ist zu beachten, dass der Beschuldigte G. über den Mitbeschuldigten C. kennengelernt hat (UA act. 2887) und viele Ideen anscheinend von diesem ausgingen (u.a. UA act. 2880, 2886 und 2961). Dies wirkt sich somit neutral auf die Strafzumessung aus.