1949 und 1953) hat der deliktischen Tätigkeit Einhalt gewährt. Die Diebstähle wurden innerhalb der Bande in verschiedenen Konstellationen getätigt. Es ist daher von einer grossen Gefährlichkeit derselben auszugehen, da die Fortsetzung der Diebstähle nicht von einer Person abhängig war, sondern sie sich zu zweit, zu dritt oder zu viert zu Einbrüchen trafen. Damit geht das Ausmass des gewerbs- und bandenmässigen Handelns über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinaus.