Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte selber «nur» eine Schreckschusspistole mit sich führte, und B. als treibende Kraft angesehen werden muss, wiegt das Verschulden des Beschuldigten vergleichsweise geringer. Bei einem Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe erscheint bei einer isolierten Betrachtung eine Einzelstrafe von 3 Jahren für das mittelschwere Verschulden angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 2 Jahre zu erhöhen.