Sodann stehen bei einer wirklichen Bedrohungslage auch andere, legale Mittel zur Verfügung. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen und die persönliche Freiheit der vom Raub betroffenen Personen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen).