Der Beschuldigte selber erhielt von der erlangten Beute keinen Anteil, da er damit einen Teil der Schulden beim Mittäter B. abbezahlte (UA act. 2893 und 2896). In Bezug auf die finanzielle Motivation zum Raub kann grundsätzlich auf das oben Ausgeführte verwiesen werden (siehe oben, E. 3.5.1.). Der Beschuldigte befand sich zwar in einer finanziell angespannten Situation und er erklärte, von B. bedroht worden zu sein, jedoch ohne dies genauer auszuführen (UA act. 2899 und 2903), dennoch verfügte er über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Sodann stehen bei einer wirklichen Bedrohungslage auch andere, legale Mittel zur Verfügung.