vorzunehmen. 3.5.2. Diese Einsatzstrafe ist für den Raub gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB auf die Tankstelle L. angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte hat zusammen mit anderen Mittätern Fr. 1'331.45 erbeutet. Diesbezüglich ist der Taterfolg im Vergleich zu bei einem Raubüberfall möglichen Deliktsbeträgen noch als bescheiden zu bezeichnen.