Insgesamt erscheint das Tatverschulden des Beschuldigten in Bezug auf die vollendete Tat als mittelschwer bis schwer, und es wäre eine dafür angemessene Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren auszufällen gewesen. Da es bei einem Versuch geblieben ist, ist eine angemessene Minderung der Strafe vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nur aufgrund des Verhaltens des Personals des Restaurants K. bei einem Versuch geblieben ist. Somit ist der Abbruch des Raubüberfalls nicht auf eine Einsicht des Beschuldigten ins Unrecht seines Handelns zurückzuführen. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend für den ausgebliebenen Erfolg nur eine geringe Strafminderung im Umfang von einem Jahr auf 5 ½ Jahre