2899 und 2903). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die vom Tatbestand des Raubs geschützten Rechtsgüter des Vermögens und der persönlichen Freiheit zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen).