durch Glückspiele (UA act. 2899) angehäuft hatte, befand er sich in einer finanziell angespannten Situation. Dennoch ist auch davon auszugehen, dass er beim Entschluss, den Raubüberfall zu begehen, über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Insbesondere ist zu beachten, dass B. bei diesem Raub nicht teilgenommen hat und somit die angebliche Bedrohungslage durch diesen bzw. der durch diesen ausgeübte Druck als sehr gering angesehen werden muss (vgl. dazu UA act. 2899 und 2903).