Der Beschuldigte verfügte zur Zeit des Raubüberfalls über eine Arbeitsstelle und verdiente rund Fr. 4'900.00 netto pro Monat. Damit hatte er für sich, seine Ehefrau und seine drei Kinder zu sorgen. Aufgrund seiner hohen Schulden zwischen Fr. 100'000.00 bis Fr. 200'000.00 (UA act. 57 und GA act. 121), welche er wegen Drogen und -8-